AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den inländischen Kunden der Firma Flötotto Einrichtungssysteme GmbH – nachfolgend bezeichnet als Flötotto, die überwiegend die Lieferung von Verbrauchsgütern an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Flötotto zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Flötotto nicht, auch wenn Flötotto nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Flötotto nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe sind für Verträge konzipiert, die unter die besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) fallen. Sollte diese Annahme nicht zutreffen, gelten die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ von Flötotto.
II. Abschluss des Kaufvertrages
1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an Flötotto verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
2. Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Flötotto ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Flötotto aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Flötotto wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Flötotto oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Kaufvertrages. Flötotto kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Flötotto eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Auftragsbestätigung von Flötotto ist für den Umfang des gesamten Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt vorbehaltlich kurzfristig und schriftlich vorgebrachter Einwendungen des Kunden einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie nicht alle Punkte enthält, zu denen der Kunde eine Vereinbarung treffen wollte, oder sonstwie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich besondere Verwendungs sowie Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
5. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Flötotto sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen gleichermaßen einer schriftlichen Bestätigung von Flötotto.
III. Pflichten von Flötotto
1. Flötotto hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Flötotto die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der für Flötotto erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Flötotto ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe aufgeführt sind; namentlich ist Flötotto nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich aufgeführtes Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montageanleitungen zu vermitteln, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
2. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt.
3. Flötotto ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer II.-1. und II.-4. sowie unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die zu liefernde Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Flötotto zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind. Flötotto ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen.
4. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben rechtzeitig beibringt, Anzahlungen vereinbarungsgemäß leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Flötotto. Flötotto ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern.
5. Flötotto ist berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. Im Falle der Nacherfüllung erstattet Flötotto die als Folge der Terminüberschreitung nachweislich notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Flötotto nach den Regelungen in Ziffer VIII. für Schäden einzustehen hat.
6. Unabhängig davon, ob eine Beförderung durch Flötotto, durch den Kunden oder durch Dritte erfolgt, geht die Gefahr auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Klauseln wie „Lieferung frei...“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
7. Flötotto ist nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial (Transport-, Verkaufs- sowie sonstige Verpackungen) von dem Kunden zurückzunehmen. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung auf eigene Kosten zu betreiben. Die vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob die Verpackung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird oder nicht.
8. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Flötotto zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine Flötotto oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Flötotto ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten.
IV. Preis und Zahlung
1. Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder vorbereitung ist der Kaufpreis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Höhe der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszinsen bestimmt sich nach § 288 BGB. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Flötotto oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt oder wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat.
2. Mit dem vereinbarten Preis sind die Flötotto obliegenden Leistungen aus-schließlich Verpackung abgegolten. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist von dem Kunden zusätzlich zu entrichten.
3. Skonto Zusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestäti gung von Flötotto auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung.
4. Die Zahlungen sind in EURO ohne Abzug und Spesen und kostenfrei über das von Flötotto bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Flötotto sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
5. Flötotto kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
6. Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Flötotto werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten ist oder von Flötotto schriftlich anerkannt wurde.
7. Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass Flötotto aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
V. Gewährleistung
1. Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Flötotto ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berück-sichtigung der Regelungen in Ziffern II.-1., II.-4. und III. spürbar von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung abweicht oder zwingende gesetzliche Vorgaben ver-letzt. Verschleißbedingte/r Funktionsstörung/-Ausfall von mechanischen Teilen der gelieferten Ware sowie Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen und naturbedingte Abwei-chungen in Struktur, Farbe und Maserung begründen keinen Sachmangel. Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
2. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Flötotto insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für Verwendungen geeignet ist oder Beschaffenheiten aufweist, die in Anbetracht des für die Ware vereinbarten Preises nicht erwartet werden können. Flötotto haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von Flötotto selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird Flötotto von der Pflicht zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden.
3. Von dem Kunden gewünschte Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Flötotto sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Angaben zu besonderen Verwendbarkeiten oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
4. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an Flötotto mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter so-wie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Flötotto sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
5. Ohne Einschränkung der besonderen Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden nach §478 BGB kann der Kunde bei berechtigten Beanstandungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Flötotto Nacherfüllung verlangen. Flötotto ist nicht verpflichtet, die für die Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen zu tragen, soweit diese sich infolge eines Ortswechsels oder sonstiger Veränderungen der Ware erhöhen, die nach Versendung der Mängelrüge vorgenommen wurden. Für den Fall, dass die Nacherfüllung endgültig misslingt, nicht möglich ist oder nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, entweder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Flötotto ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, nach der Regelung in Ziffer III.-5. mangelhafte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
6. Vorbehaltlich anderslautender schriftlich bestätigter Zusagen sowie vorbehaltlich arglistigen Verschweigens von Flötotto und ohne Einschränkung der besonderen Rückgriffsmöglichkeiten des Kunden nach § 478 BGB bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware. Unberührt bleiben kraft Gesetzes begründete Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII.
7. Vorbehaltlich eines Rückgriffs nach § § 478, 479 BGB verjähren jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes.
VI. Rückgriff des Kunden
1. Die für den Rückgriff des Kunden vorgesehenen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB kommen zur Anwendung, wenn neu hergestellte, von Flötotto verkaufte Ware von dem Kunden oder über dessen inländische Abnehmer letztlich an einen Verbraucher verkauft wird. Die Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte, auch generalüberholte Ware und kommen namentlich nicht zur Anwendung, wenn die von Flötotto verkaufte Ware von dem Kunden oder dessen Abnehmern verarbeitet, mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder fest verbunden wird, nach der Verkehrsauffassung als eine andere als die von Flötotto verkaufte Sache angesehen oder von dem Verbraucher nicht aufgrund eines Kaufvertrages erworben wird.
2. Der Kunde kann sich nicht auf die §§ 478, 479 BGB berufen, soweit er für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Flötotto getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Kunde oder seine inländischen Abnehmer-namentlich auch im grenzüberschreitenden Handel durch Ausschluss des UN-Kaufrechts die Geltung der gesetzlich einschlägigen Vorschriften modifizieren.
3. Der Kunde ist verpflichtet, vor jeder Auslieferung von von Flötotto bezogener Ware diese in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und im Falle erkannter oder zu vermutender Mängel die Auslieferung der betroffenen Ware an seine Abnehmer zu unterlassen. Umfang und Ergebnis der Untersuchung sind zu protokollieren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Flötotto unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Auflistung der Ware zu übersenden, die der Kunde von Flötotto bezogen hat und die sich 1 Jahr nach Lieferung an den Kunden immer noch in seinem Besitz befindet.
4. Im Wege des Rückgriffs geltend gemachte Ansprüche sind der Höhe nach auf den eigenen Aufwand des Kunden beschränkt. Aufwendungsersatzansprüche stehen dem Kunden zudem nur zu, wenn die Nacherfüllung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten geführt hat.
5. Für den Fall, dass der Kunde im Wege des Rückgriffs zum Rücktritt, zur Minderung des Kaufpreises oder zu Aufwendungsersatz berechtigt ist, kann Flötotto Gewährleistungsansprüche, die Flötotto wegen desselben Mangels gegen seine Lieferanten zustehen, erfüllungshalber an den Kunden abtreten. Flötotto ist auch berechtigt, dem Kunden eine pauschale Abgeltung anzubieten; wenn der Kunde dem Abgeltungsangebot von Flötotto nicht bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen widerspricht, sind alle Ansprüche des Kunden wegen des reklamierten Mangels mit Erfüllung der pauschalen Abgeltung erfüllt.
VII. Rücktritt
1. Neben der Regelung in Ziffer V.-5. ist der Kunde unter Beachtung der maß-geblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt, wenn die Flötotto obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, Flötotto mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten sonstwie wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von Flötotto gemäß Ziffer VIII.-1.-c) zu vertreten ist. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit einer gesonderten, nach Fälligkeit unmittelbar an Flötotto gerichteten schriftlichen Aufforderung, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
2. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Flötotto berechtigt, ersatzlos von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Flötotto oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn Flötotto unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Flötotto die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VIII. Schadensersatz
1. Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist Flötotto im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges:
a) Die §§ 478, 479 BGB finden auf Schadensersatzansprüche des Kunden keine Anwendung. Jeglicher Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
b) Der Kunde ist in erster Linie nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer III zur Wahrnehmung eines Nacherfüllungsangebotes bzw. nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer V. und VI. zur Wahrnehmung der Gewährleistungs-Rechtsbe-helfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
c) Flötotto haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzli-cher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
d) Im Falle der Haftung ersetzt Flötotto unter Berücksichtigung der Grenzen nach Buchst. e) den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Flötotto bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Auf besondere Risiken, atypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Kunde Flötotto vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
e) Flötotto haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtver-letzungen auf 200% des jeweiligen Leistungswertes begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden der Organe oder der leitenden Angestellten.
f) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, nachdem er zusätzlich Flötotto die Ablehnung der Leistung angedroht und bei ausbleibender Leistung diese gegenüber Flötotto innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
g) Die Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gilt gleichermaßen für außervertragliche Ansprüche des Kunden gegen Flötotto, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren. Soweit Flötotto nicht wegen Vorsatz haftet oder der Anspruch des Kunden nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von 6 Monaten beginnend mit Ablehnung der Schadensersatzleistung.
h) Die vorstehenden Bestimmungen zur Haftung von Flötotto gelten auch für gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Flötotto.
2. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche von Flötotto ist der Kunde gegenüber Flötotto zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:
a) Im Falle des nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die gesetzlichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank.
b) Vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, ist Flötotto bei Abnahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Lieferung durch den Kunden nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer zu verlangen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum von Flötotto bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Flötotto gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde den Mitarbeitern von Flötotto zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Flötotto die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Flötotto zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Flötotto ab; Flötotto nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde Flötot-to umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Flötotto abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Flötotto unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Flötotto abgetreten; Flötotto nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Flötotto ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Flötotto ab. Flötotto nimmt die Abtretungen an.
5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an Flötotto abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Flötotto einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an Flötotto weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von Flötotto vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Flötotto ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hier-mit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Flötotto ab.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Flötotto als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Flötotto hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren steht Flötotto das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von Flötotto kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde auf Flötotto schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Flötotto.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Flötotto ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quan-tifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Flötotto auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von Flötotto bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Flötotto im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im übrigen wird Flötotto auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Flötotto oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Flötotto dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt her-ausverlangen. Flötotto ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Kaufpreis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist Flötotto berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger Flötotto zustehender Rechte verpflichtet, an Flötotto die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10% des Warenwertes zu zahlen.
X. Sonstige Regelungen
1. Zur Wahrnehmung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
2. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von der Flötotto im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
3. Ohne Verzicht von Flötotto auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Flötotto uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlicher Bestimmungen gegen Flötotto erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die wie z. B. die Darbietung des Produktes durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Flötotto gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Flötotto entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
4. An von Flötotto in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Flötotto alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden.
5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von Flötotto.
XI. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Flötotto mit dem Kunden ist Gütersloh. Diese Regelung gilt auch, wenn Flötotto für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Gütersloh maßgeblichen Gebräuche.
3. Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verbrauchsgüterkäufe vorgesehen ist, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
4. (DIS) unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschie-den. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 5.000 aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Hannover, die Sprache deutsch. Flötotto ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage vor den für Gütersloh zuständigen oder den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen kraft Gesetzes zuständigen Gerichten zu erheben.
5. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Stand Juli 2019
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